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Leistungserbringer

Als Leistungsbringer werden diejenigen Personen, Institutionen und deren Verbände im deutschen Gesundheitswesen verstanden, welche die bei den Krankenkassen Versicherten mit bestimmten Leistungen versorgen.

Das Fünfte Sozialgesetzbuch zählt in Kapitel 4 explizit Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheken auf und lässt die Aufzählung mit dem Zusatz „und sonstige Leistungserbringer“ offen.

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