Das E-Rezept stellt die technische Umsetzung einer eVerordnung dar. Es ist in der ersten Entwicklungsstufe die digitale Version des derzeitigen „Muster 16“, des sogenannten „Rosa Rezepts“. Aber auch weitere Rezepttypen werden künftig elektronisch übermittelt.
Patienten können den jeweiligen Rezeptcode elektronisch per E-Rezept-App an eine Apotheke ihrer Wahl schicken und dort einlösen. Außerdem können Patienten das E-RezeptDigitale Version des Papierrezepts … mehr erfahren mithilfe der elektronischen Gesundheitskarte einlösen: Sobald der Patient die Karte vor Ort in der Apotheke ins KartenterminaleHealth-Kartenterminal für die Nutzung von Chipkarten der Telematikinfrastruktur … mehr erfahren steckt, sind alle offenen E-Rezepte für die Apotheke einsehbar und können eingelöst werden.
Auf Wunsch kann der Patient vom verordnenden Arzt den Rezeptcode auch als Papierausdruck erhalten, der in der Apotheke eingescannt wird. Der Rezeptcode kann auch auf anderen Wegen an die Apotheke übermittelt werden, wie z.B. als Foto auf dem Smartphone oder per E-Mail.
Vorteile des E-Rezepts
Patienten müssen dank E-Rezept nicht mehr im Wartezimmer Platz nehmen, nur um ein Rezept abzuholen und dann damit zur Apotheke zu gehen, sie können also Zeit und Wege sparen.
Gerade im Falle von Videosprechstunden ermöglicht es das E-Rezept, dass der Patient seine Wohnung nicht verlassen muss: Der Arzt stellt das entsprechende Rezept elektronisch aus, der Patient übermittelt es elektronisch an die Apotheke und erhält anschließend das Medikament z.B. per Botendienst oder Postversand.
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Das elektronische Rezept ermöglicht zudem erstmals Wiederholungsrezepte (= Mehrfachverordnungen).
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Nutzung des E-Rezepts ist die Anbindung der medizinischen Einrichtung bzw. Apotheke an die TelematikinfrastrukturSicheres digitales Netz des deutschen Gesundheitswesens … mehr erfahren.
Für die Anschaffung und Installation der benötigten Software und Geräte sowie für die Kosten, die für den Betrieb anfallen, werden Ärzte und Krankenhäuser vergütet, ebenso auch Apotheken.
Aktueller Status (Mai 2024)
Einführung des E-Rezepts in Praxen
- Seit dem 01.01.2024 ist das E-Rezept verbindlich für Ärztinnen und Ärzte für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
- Ärztinnen und Ärzte, die das E-Rezept nicht unterstützen, werden ab Mai 2024 mit einer Honorarkürzung von 1% sanktioniert.
Einführung des E-Rezepts in Kliniken
- Kliniken sind bis zum 01.01.2025 von der Verpflichtung zum E-Rezept ausgenommen.
- In Kliniken sind künftig die Ambulanzen verpflichtet E-Rezepte zu verwenden. Auch Entlassrezepte nach teilstationärer oder stationärer Behandlung müssen als E-Rezepte ausgestellt werden. Nicht betroffen ist der stationsinterne Bereich.
Lesen Sie dazu auch unser laufendes E-Rezept Update.
Ausblick
- In der ersten Stufe betrifft das E-Rezept nur das Muster-16-Rezept, das sog. „Rosa Rezept“. In künftigen Entwicklungsstufen werden weitere Rezepttypen und -prozesse in das E-Rezept integriert, wie z.B. T-Rezepte, Betäubungsmittelrezepte, Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel oder Rezepte für Privatversicherte.
Mehr Details dazu erfahren Sie in unseren Online-Schulungen zum E-Rezept!