Ein Stetoskop und ein Taschenrechner liegen auf einem Blatt mit einer Tabelle mit Gesundheitskosten

Finanzielle Aspekte der TI-Anbindung: Kosten, Rückerstattung, Pauschalen und Sanktionen im Überblick

Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) soll für Krankenhäuser, Praxen, Medizinische Versorgungszentren und Apotheken kostenneutral geschehen. Ein Überblick über Kosten und Erstattungen, Pauschalen und Sanktionen.

Autor:

Die Telematikinfrastruktur-Kosten werden von den Krankenkassen übernommen und über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet. Bei Apotheken erfolgt die Abrechnung über den Nacht- und Notdienstfonds. Einmalige Zahlungen sind für die Anschaffungskosten eingeplant, aber auch für den laufenden Betrieb zahlen die Kassen Rückerstattungen. Umgekehrt drohen finanzielle Sanktionen, sofern der Anschluss an die TI nicht rechtzeitig bewerkstelligt ist.

Sanktionen bei Nichtanbindung an die TI

Praxen mussten zum 30.06.2019 an die Telematikinfrastruktur angebunden sein. Die Bestellung sämtlicher Komponenten war dazu bis zum 31.03.2019 zu beauftragen. Als Beleg für die erfolgreiche Anbindung gilt die erste Prüfung der Versichertenstammdaten (VSDM) auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) über das neue Netz.

Ärzte und Psychotherapeuten, die ihre Praxis nicht rechtzeitig angebunden haben, müssen mit Honorarabzügen rechnen. Das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) sieht seit dem 01.03.2020 Honorarkürzungen in der Höhe von 2,5 Prozent der Abrechnungssumme vor.

Krankenhäuser hatten laut Gesetz bis zum 31.12.2020 Zeit, sich an die TI anzubinden. Mit Sanktionen für eine Nicht-Anbindung müssen sie seit dem 01.01.2022 rechnen.

Für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind die Regelungen weniger eindeutig. Sofern ein MVZ eine Betriebsstättennummer durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung bekommen hat und es somit als Vertragsarztpraxis gilt, können dieselben Regeln Anwendung finden wie für Arztpraxen. MVZ mussten daher bis zum 31.03.2019 – dem Stichtag für die Bestellung der Komponenten für Praxen – entscheiden, ob sie den Weg der Arztpraxen oder den der Kliniken zur Finanzierung der TI-Anbindung gehen wollen.

Finanzierung der TI-Anbindung für Arztpraxen

Praxen erhalten sowohl für die Erstausstattung mit TI-Komponenten (z.B. Konnektor, Kartenterminal, eHBA) als auch für den laufenden Betrieb (z.B. notwendige Konnektor-Updates) Erstattungen. Im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurde 2022 beschlossen, dass vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) erhalten. GKV-Spitzenverband sowie die KBV und die KZBV konnten jedoch nicht auf die Höhe der Pauschale einigen, weshalb nun das Bundesgesundheitsministerium diese per Rechtsverordnung festgelegt hat.

Die Höhe der Pauschale hängt dabei davon ab, wie groß die Praxis ist, wann die Erstausstattung erfolgt ist und ob bzw. wann der Konnektor getauscht wurde. Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist die Ausstattung mit den zentralen TI-Komponenten sowie die Nutzung der TI-Anwendungen in der aktuellen Version. Fehlt eine Anwendung, so wird nur die Hälfte der Pauschale ausgezahlt, fehlt mehr als eine Anwendung, so wird die Pauschale gar nicht ausgezahlt.

 

Finanzierung der TI-Anbindung für Krankenhäuser

Das im November 2019 vom Bundestag beschlossene „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) hatte die Anbindungsfrist für Kliniken an die Telematikinfrastruktur auf den 01.01.2021 festgelegt. Zum selben Stichtag sollte auch die elektronische Patientenakte (ePA) kommen. Kliniken, die bis zum 01. Januar 2021 nicht an die TI angebunden waren, mussten mit finanziellen Sanktionen rechnen. Ein Prozent der Erstattungssumme, die Kliniken von den Krankenkassen erhalten, wurde dann nicht ausgezahlt. Aufgrund laufender Erstattungsverträge zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen, die immer jahresweise verhandelt werden, gilt die Sanktionsfrist erst seit dem 01.01.2022.

Bereits im Oktober 2018 trat die Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Finanzierung der TI-Anbindungs- und Betriebskosten in Kraft, die bereits mehrfach angepasst wurde. Eine neue Finanzierungsvereinbarung ist rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft getreten:

 

Finanzierung der TI-Anbindung von Apotheken

Auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben sich auf ein Finanzierungs- und Erstattungsabkommen der TI-Kosten verständigt.

 

Finanzierung der TI-Anbindung für Reha-Einrichtungen

Im April 2023 wurde eine Vereinbarung zum Ausgleich von Kosten abgeschlossen, die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur entstehen.

Weitere Beiträge

230505_chronik
Chronik der Telematik­infrastruktur – 2001 bis 2024
230606_DG_Motivaufnahmen-49_web
Digitalisierung im Gesundheitswesen: Wer, wie, was – und warum?
Symbolbild - Digitalwissen für alle
Es ist angerichtet: Digitalisierungswissen für alle
Grafik/Organigramm Qualifizierte Elektronische Signatur (QES)
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
KIM-Adressen im zentralen Verzeichnis finden

Weitere Themengebiete

Wir freuen uns über Ihre Beteiligung.

4 Antworten

  1. Fast jede EDV-ver“besserung“ der letzten 20 J hat meinen Praxisablauf verlangsamt. Hätten wir ein einfacheres, direkteres Abrechnungssystem mit den Patienten, würden wir die Telematik nicht verpflichtend verordnet bekommen.
    Unabhängige sind leider nicht willkommen. Schade.

  2. Wann wird es nachgeholt, Klarheit schaffen! TI und öGD, wer hat es versäumt?
    DEMIS und das Meldeverfahren, noch nicht in der TI, bleibt es so?
    SURVNET, RKI und Meldeverfahren für alle Meldetatbestände und Erreger, neben SARS-2/COVID-19, alles weiterhin außerhalb der TI?
    Wie bekommen die Gesundheitsämter den VPN-Zugang, die Konnektoren, die SMC-B ORG -Karten?
    Wann wird der öffentliche Gesundheitsdienst über die tatsächlichen Kosten, den Finanzierungen und und möglichen Erstattungen bei Nutzung der TI und der Services KIM und TIM informiert?

  3. Und wieder nichts Neues für den #öGD, die Finanzierungsvereinbarung kennt keine Gesundheitsämter! Werden die GA mit Arztpraxen gleichgestellt? Somit ist die Fachverfahrensintegration nicht abgedeckt, es ist eben ein Aufwand, um alle benötigten TI-Fachdienste zu integrieren.
    Wir empfehlen unseren Kunden TIaaS und die Leihgabe von Konnektoren, so dass die IT-Dienstleistungen an eine zentralen Stelle bereitgestellt werden, die Behörden-IT entlastet ist. Noch im 4.Quartal erwarten wir die Zertifizierung des HSK, High Speed Konnektor, und des TI-Gateways, das erwartete Ende der Einbox-Konnektoren.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert