Die Telematikinfrastruktur-Kosten werden von den Krankenkassen übernommen und über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet. Bei Apotheken erfolgt die Abrechnung über den Nacht- und Notdienstfonds. Einmalige Zahlungen sind für die Anschaffungskosten eingeplant, aber auch für den laufenden Betrieb zahlen die Kassen Rückerstattungen. Umgekehrt drohen finanzielle Sanktionen, sofern der Anschluss an die TISicheres digitales Netz des deutschen Gesundheitswesens … mehr erfahren nicht rechtzeitig bewerkstelligt ist.
Sanktionen bei Nichtanbindung an die TI
Praxen mussten zum 30.06.2019 an die TelematikinfrastrukturSicheres digitales Netz des deutschen Gesundheitswesens … mehr erfahren angebunden sein. Die Bestellung sämtlicher Komponenten war dazu bis zum 31.03.2019 zu beauftragen. Als Beleg für die erfolgreiche Anbindung gilt die erste Prüfung der Versichertenstammdaten (VSDMAnwendung der Telematikinfrastruktur zur Prüfung der Versichertenstammdaten … mehr erfahren) auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGKChipkarte für die Identifikation der Versicherten innerhalb der Telematikinfrastruktur … mehr erfahren) über das neue Netz.
Ärzte und Psychotherapeuten, die ihre Praxis nicht rechtzeitig angebunden haben, müssen mit Honorarabzügen rechnen. Das „Digitale-Versorgung-GesetzGesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation, 2020 in Kraft getreten … mehr erfahren“ (DVGGesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation, 2020 in Kraft getreten … mehr erfahren) sieht seit dem 01.03.2020 Honorarkürzungen in der Höhe von 2,5 Prozent der Abrechnungssumme vor.
Krankenhäuser hatten laut Gesetz bis zum 31.12.2020 Zeit, sich an die TI anzubinden. Mit Sanktionen für eine Nicht-Anbindung müssen sie seit dem 01.01.2022 rechnen.
Für Medizinische Versorgungszentren (MVZÄrztlich geleitete Einrichtungen von mindestens zwei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen … mehr erfahren) sind die Regelungen weniger eindeutig. Sofern ein MVZ eine Betriebsstättennummer durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung bekommen hat und es somit als Vertragsarztpraxis gilt, können dieselben Regeln Anwendung finden wie für Arztpraxen. MVZ mussten daher bis zum 31.03.2019 – dem Stichtag für die Bestellung der Komponenten für Praxen – entscheiden, ob sie den Weg der Arztpraxen oder den der Kliniken zur Finanzierung der TI-Anbindung gehen wollen.
Finanzierung der TI-Anbindung für Arztpraxen
Praxen erhalten sowohl für die Erstausstattung mit TI-Komponenten (z.B. Konnektor„Router“ zur sicheren Verbindung einer Einrichtung mit der Telematikinfrastruktur … mehr erfahren, KartenterminaleHealth-Kartenterminal für die Nutzung von Chipkarten der Telematikinfrastruktur … mehr erfahren, eHBAChipkarte zur Identifikation von Heilberuflern innerhalb der Telematikinfrastruktur … mehr erfahren) als auch für den laufenden Betrieb (z.B. notwendige Konnektor-Updates) Erstattungen. Im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurde 2022 beschlossen, dass vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Praxen ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) erhalten. GKV-Spitzenverband sowie die KBV und die KZBV konnten jedoch nicht auf die Höhe der Pauschale einigen, weshalb nun das Bundesgesundheitsministerium diese per Rechtsverordnung festgelegt hat.
Die Höhe der Pauschale hängt dabei davon ab, wie groß die Praxis ist, wann die Erstausstattung erfolgt ist und ob bzw. wann der Konnektor getauscht wurde. Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist die Ausstattung mit den zentralen TI-Komponenten sowie die Nutzung der TI-Anwendungen in der aktuellen Version. Fehlt eine Anwendung, so wird nur die Hälfte der Pauschale ausgezahlt, fehlt mehr als eine Anwendung, so wird die Pauschale gar nicht ausgezahlt.
- Übersicht zu den neuen TI-Pauschalen ab 1. Juli 2023 (Webseite der KBV)
- Bisherige Regelung (Webseite KBV)
Finanzierung der TI-Anbindung für Krankenhäuser
Das im November 2019 vom Bundestag beschlossene „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) hatte die Anbindungsfrist für Kliniken an die Telematikinfrastruktur auf den 01.01.2021 festgelegt. Zum selben Stichtag sollte auch die elektronische Patientenakte (ePADigitale Akte unter Datenhoheit des Patienten … mehr erfahren) kommen. Kliniken, die bis zum 01. Januar 2021 nicht an die TI angebunden waren, mussten mit finanziellen Sanktionen rechnen. Ein Prozent der Erstattungssumme, die Kliniken von den Krankenkassen erhalten, wurde dann nicht ausgezahlt. Aufgrund laufender Erstattungsverträge zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen, die immer jahresweise verhandelt werden, gilt die Sanktionsfrist erst seit dem 01.01.2022.
Bereits im Oktober 2018 trat die Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Finanzierung der TI-Anbindungs- und Betriebskosten in Kraft, die bereits mehrfach angepasst wurde. Eine neue Finanzierungsvereinbarung ist rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft getreten:
Finanzierung der TI-Anbindung von Apotheken
Auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben sich auf ein Finanzierungs- und Erstattungsabkommen der TI-Kosten verständigt.
- Informationen zur TI-Anbindung von Apotheken (Webseite ABDA)
- Übersicht zu Kostenerstattungen (Webseite DAV)
- Übersicht zu Neuregelung ab Juli 2023 (Webseite DAV)
Finanzierung der TI-Anbindung für Reha-Einrichtungen
Im April 2023 wurde eine Vereinbarung zum Ausgleich von Kosten abgeschlossen, die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur entstehen.
4 Antworten
Fast jede EDV-ver“besserung“ der letzten 20 J hat meinen Praxisablauf verlangsamt. Hätten wir ein einfacheres, direkteres Abrechnungssystem mit den Patienten, würden wir die Telematik nicht verpflichtend verordnet bekommen.
Unabhängige sind leider nicht willkommen. Schade.
Wann wird es nachgeholt, Klarheit schaffen! TI und öGD, wer hat es versäumt?
DEMIS und das Meldeverfahren, noch nicht in der TI, bleibt es so?
SURVNET, RKI und Meldeverfahren für alle Meldetatbestände und Erreger, neben SARS-2/COVID-19, alles weiterhin außerhalb der TI?
Wie bekommen die Gesundheitsämter den VPN-Zugang, die Konnektoren, die SMC-B ORG -Karten?
Wann wird der öffentliche Gesundheitsdienst über die tatsächlichen Kosten, den Finanzierungen und und möglichen Erstattungen bei Nutzung der TI und der Services KIM und TIM informiert?
Ich suche nach Informationen zur Abrechnung bei Ärzten. Ich wusste gar nicht, dass das DGV eine Honorarkürzung von 2,5 Prozent der Abrechnungssumme vorsieht. Gut zu wissen. Weitere Informationen habe ich hier gefunden: https://prias.de/muenchen/
Und wieder nichts Neues für den #öGD, die Finanzierungsvereinbarung kennt keine Gesundheitsämter! Werden die GA mit Arztpraxen gleichgestellt? Somit ist die Fachverfahrensintegration nicht abgedeckt, es ist eben ein Aufwand, um alle benötigten TI-Fachdienste zu integrieren.
Wir empfehlen unseren Kunden TIaaS und die Leihgabe von Konnektoren, so dass die IT-Dienstleistungen an eine zentralen Stelle bereitgestellt werden, die Behörden-IT entlastet ist. Noch im 4.Quartal erwarten wir die Zertifizierung des HSK, High Speed Konnektor, und des TI-Gateways, das erwartete Ende der Einbox-Konnektoren.