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Die elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte (ePA) - eine sektorenübergreifende digitale Dokumentensammlung unter der Datenhoheit des Versicherten - ist eine Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI).

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Bisher wurden die Informationen der Krankenakten hauptsächlich von Arztpraxen, Krankenhäusern und Krankenversicherungen verwaltet. Mit der ePA sollen nun die Versicherten selbst in die Lage versetzt werden, den Überblick und die Kontrolle über die eigene Akte zu bekommen.

Jeder gesetzlich Versicherte kann sich von seiner Krankenkasse eine ePA anlegen lassen, diese durch seine Ärzte befüllen lassen oder auch eigene Dokumente darin speichern.

Ärztinnen und Ärzte sind dazu verpflichtet, wie bisher auch relevante medizinische Informationen über einen Patienten zur Kenntnis zu nehmen, nur eben jetzt aus der ePA und nicht mehr aus Erzählungen des Patienten oder aus mitgebrachten Papierdokumenten. Sie müssen außerdem Daten aus der aktuellen Behandlung in die ePA eines Versicherten hochladen, wenn dieser das möchte.

Zugriff auf die ePA

Anders als bei den TI-Anwendungen Notfalldatenmanagement und elektronischer Medikationsplan werden die Daten der ePA nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert, sondern auf einem zentralen Server.

Die eGK spielt aber dennoch eine wichtige Rolle: Der Versicherte kann seine ePA selbst über eine App im Smartphone verwalten oder – wenn er das nicht möchte oder kann – vor Ort in einer medizinischen Einrichtung verwalten lassen. Mithilfe der elektronischen Gesundheitskarte und der entsprechenden PIN kann er einer medizinischen Einrichtung Zugriff auf alle oder nur bestimmte Daten seiner ePA gewähren.

Ärztinnen, Apotheker oder auch weiteres Gesundheitspersonal können also nur nach eindeutiger Bestätigung durch den Patienten oder die Patientin auf die Akte zugreifen – ein Zugriff durch den Betreiber ist ausgeschlossen.

Vorteile der ePA

Die Vorteile der elektronischen Gesundheitsakte sind sowohl auf Patientenseite als auch für Leistungserbringer zahlreich. Eingespeiste Daten lassen sich automatisch aktualisieren, so dass alle behandelnden und berechtigten Ärztinnen und Ärzte sowie die Patientinnen und Patienten selbst zu jeder Zeit Zugriff auf aktuelle Informationen haben.

Diese sektoren- und fallübergreifende Dokumentation ermöglicht idealerweise eine lückenlose Behandlungshistorie, die Doppeluntersuchungen vermeiden hilft, Zeit spart und im Idealfall den Behandlungsprozess von der Diagnose bis zur Therapie verbessert.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist die Anbindung der medizinischen Einrichtung an die Telematikinfrastruktur.

Für die Anschaffung und Installation der benötigten Software und Geräte sowie für die Kosten, die für den Betrieb anfallen, werden Ärzte und Krankenhäuser vergütet.

Aktueller Status (Januar 2024)

Einführung der elektronischen Patientenakte in Praxen

  • Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten seit dem 01.01.2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Bisher haben sich erst relativ wenige Versicherte eine ePA einrichten lassen, doch es werden langsam mehr.
  • Praxen müssen seit dem 01.07.2021 technisch und organisatorisch fähig sein, mit der ePA umzugehen, ansonsten droht ihnen eine Kürzung der Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit um 1 Prozent.
  • Voraussetzung für die Nutzung der ePA ist die Verwendung eines Konnektors Produkttypversion 4 (PTV4). Das jeweilige Praxisverwaltungssystem (PVS) muss außerdem in der Lage sein, die Fachanwendung zu unterstützen.
  • Beschäftigte in den Praxen sollten darauf vorbereitet sein, dass die Patientinnen und Patienten mit Fragen zur ePA auf sie zu kommen.

Einführung der elektronischen Patientenakte in Kliniken

  • Krankenkassen müssen ihren Versicherten seit dem 01.01.2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Bisher haben sich erst relativ wenige Versicherte eine ePA einrichten lassen, doch es werden stetig mehr.
  • Kliniken müssen seit dem 01.01.2022 technisch und organisatorisch fähig sein, mit der ePA umzugehen.
  • Voraussetzung für die Nutzung der ePA ist die Verwendung eines Konnektors Produkttypversion 4 (PTV4). Das jeweilige Klinikinformationssystem (KIS) muss außerdem in der Lage sein, die Fachanwendung zu unterstützen.
  • Beschäftigte in den Kliniken sollten darauf vorbereitet sein, dass die Patientinnen und Patienten mit Fragen zur ePA auf sie zu kommen.

Ausblick

  • Für die ePA sind in den kommenden Jahren weitere Entwicklungsstufen vorgesehen, wie z.B. die Integration sog. medizinischer Informationsobjekte (MIOs). Dazu gehören beispielweise der Impfpass und das Zahnbonusheft. Über die ePA sind außerdem künftig z.B. auch elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) und andere Daten verfügbar sein. Viele dieser Möglichkeiten bietet die ePA theoretisch schon, die Software-Hersteller arbeiten jedoch noch an der Umsetzung in den PVS- und KIS-Systemen.
  • Ab 15. Januar 2025 sollen Patientinnen und Patienten automatisch eine ePA erhalten und dieser anschließend widersprechen können (die sog. „Opt-Out-ePA“ oder auch „ePA für alle“). Auch für die Befüllung der ePA und die Nutzung der ePA-Daten sind tiefgreifende Änderungen geplant. Die entsprechenden Gesetze – das Digitalgesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) befinden sich noch im laufenden Verfahren.
 

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