Beim Thema Telematikzuschlag und „Anbindung an die TelematikinfrastrukturSicheres digitales Netz des deutschen Gesundheitswesens … mehr erfahren“ lohnt sich für Klinikleitungen in Deutschland ein Blick in den Kalender – und einer ins eigene Haus. Gibt es nämlich unter dem Dach des Unternehmens Einrichtungen, die über die Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen, dann bekommt ein Datum Bedeutung, das im Hinblick auf die TI-Anbindung in erster Linie für niedergelassene Ärzte relevant ist: der 31. März 2019.
Bis zu diesem Tag müssen Niedergelassene die verbindliche Beauftragung für den Anschluss ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur nachgewiesen haben. Ansonsten droht ihnen ab der folgenden Leistungserstattung ein Abzug von einem Prozent der Erstattungssumme.
Das gilt auch für Klinikeinrichtungen, die über die Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen – wie Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren (MVZÄrztlich geleitete Einrichtungen von mindestens zwei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen … mehr erfahren). Hintergrund: Grundlage für die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit Einführung und Betrieb der Telematikinfrastruktur durch die Krankenkassen sind zwei Verträge, die ihr Spitzenverband abgeschlossen hat – einen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und einen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Der Vertrag mit der KBV ist mit der Bestellpflicht zum 31.03. verbunden – der DGK-Vertrag nicht.
Klinikeinrichtungen, die über die Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen, erhalten ihre TI-Erstattung grundsätzlich nach dem KBV-Vertrag, und nicht den sogenannten Telematikzuschlag aus dem DKG-Vertrag. Damit gilt für sie die Fristsetzung. Von der Frist befreien können Sie sich, indem sie gegenüber dem Krankenhausträger schriftlich ihren Verzicht erklären, ihre Refinanzierung über die zuständige KV vorzunehmen – in diesem Fall wird die TI-Finanzierung dauerhaft und unumkehrbar über den DKG-Vertrag geregelt.
Verzichten, um Zeit zu gewinnen?
Für Klinikleitungen mit einem relevanten Anteil von KV-Erstattungen am Gesamterlös ist diese Konstellation problematisch: Während es sinnvoll erscheint, die Anbindung des Krankenhauses und den Gesamtbedarf gründlich im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu planen, entsteht durch die Sanktionsfrist bei einigen Einrichtungen Zeitdruck. Es droht eine Umsetzung der TI-Anbindung in zwei Geschwindigkeiten mit erhöhter Komplexität.
Ob ein Verzicht auf die TI-Einführungserstattung durch die KV im Einzelfall sinnvoll ist, lässt sich tatsächlich nur im einzelnen Fall beantworten. Folgende Aspekte spielen eine Rolle:
1. Der Anteil der KV-Erstattung am Gesamterlös der Klinik
2. Analyse und Planung
3. Vergleich der Erstattungsvereinbarungen zwischen GKV und KBV bzw. DKG
4. Prüfung des Integrationsgrads der IT-Systeme
1. Der Anteil der KV-Erstattung am Gesamterlös der Klinik
Eine theoretische Option für Kliniken mit einem geringen Anteil von KV-Erstattungen am Gesamterlös ist es, die TI-Anbindung der entsprechenden Einrichtungen in das Gesamtanbindungskonzept zu integrieren und die Sanktionen in Kauf zu nehmen.
2. Telematikzuschlag: Analyse und Planung
Dies ist das Thema, bei dem – jenseits der Sanktionsfrist – Zeitdruck besteht. Denn der Bedarf an Kartenlesegeräten kann sich nach der Anbindung an die TISicheres digitales Netz des deutschen Gesundheitswesens … mehr erfahren und nach der Einführung der TI-Anwendungen gegenüber dem bisherigen Bedarf verändern.
Ein Beispiel: Die Einführung des Notfalldatenmanagements (NFDMNotfalldaten eines Versicherten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werde… … mehr erfahren) als TI-Anwendung bedeutet praktisch, dass in der Klinik nicht nur von der Karte gelesen, sondern künftig auch darauf geschrieben wird. Das kann organisatorische Veränderungen, neue Einsatzszenarien und Anwendungsorte für eGKChipkarte für die Identifikation der Versicherten innerhalb der Telematikinfrastruktur … mehr erfahren und Kartenleser bedeuten – und für die Klinik einen veränderten Bedarf an stationären und mobilen Kartenlesegeräten.
Idealerweise erfolgt die Bedarfsermittlung stations- und einrichtungsweise als Grundlage für eine Planung, auf deren Basis seriöse Vergleichsrechnungen (s. Punkt 3) vorgenommen und eventuelle Verzichtsentscheidungen getroffen werden.
Das alles ist kein Hexenwerk, braucht aber etwas Zeit und die Mitwirkung der Anwender. Klinikleitungen, die nicht ausschließen, dass der 31.03. als Sanktions- oder Verzichtsfrist für Einrichtungen des eigenen Hauses relevant ist, sollten keine Zeit verlieren, Analyse und Planung in diesem Bereich schnell umzusetzen und sich parallel mit Punkt 3 zu beschäftigen.
3. Vergleich der Erstattungsvereinbarungen zwischen GKV und KBV bzw. DKG
Beide Vereinbarungen enthalten Pauschalen, aber die Pauschalen sind nach unterschiedlichen Regeln festgelegt. Es empfiehlt sich, beide Varianten durchzurechnen. Beachtenswert sind dabei unter anderem Erstattungen, die über die rein technische Ausstattung hinausgehen und die Aufwände für organisatorische Veränderungen sowie Schulungen abfedern sollen. Während Arztpraxen neben der pauschalen Ausstattungspauschale von 900 EUR größenabhängig für solche Themen einen Komplexitätszuschlag von 230 EUR (bei mehr als 3 Ärzten) bzw. 460 EUR (bei mehr als 6 Ärzten) in Anspruch nehmen können, berechnet sich dieser Anspruch bei Kliniken auf der Basis der Bettenzahl (150 EUR je Planbett).
4. Telematikzuschlag: Prüfung des Integrationsgrads der IT-Systeme
Aus technischer Sicht empfiehlt sich das schnellstmögliche gründliche Monitoring der eigenen IT-Landschaft im Hinblick auf Auswirkungen durch die TI-Anbindung und auf mögliche TI-Anpassungsnotwendigkeiten.
Ein wesentlicher Aspekt ist in diesem Zusammenhang der Integrationsgrad der IT-Systeme der KV-abrechnenden Einrichtungen in das IT-Gesamtsystem der Klinik. Die sich daraus ergebenden Umsetzungsszenarien müssen schnellstmöglich entwickelt und in die Entscheidung über die Refinanzierungsvariante für die entsprechende Einrichtung – inklusive eines möglichen Verzichts – einbezogen werden.
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