- Daten von elektronischen Gesundheitskarten in das KrankenhausinformationssystemPrimärsystem zur Verwaltung der Abläufe in einer Klinik … mehr erfahren (KISPrimärsystem zur Verwaltung der Abläufe in einer Klinik … mehr erfahren) einlesen;
- Verordnungen vor oder bei der Erstellung des vorläufigen Entlassbriefs digital signieren;
- Daten aus dem KIS in elektronische Patientenakten (ePADigitale Akte unter Datenhoheit des Patienten … mehr erfahren) von Patienten oder auf deren elektronische Gesundheitskarten speichern;
Wer macht das eigentlich in den Krankenhäusern dieser Republik?
Mit Ausnahme der digitalen Signatur, die in einigen Häusern bereits eingesetzt wird, existieren die oben genannten Prozessen in den meisten Krankenhäusern noch nicht einmal im Entwurf. Sie müssen aber umgesetzt werden, wenn Anwendungen der TelematikinfrastrukturSicheres digitales Netz des deutschen Gesundheitswesens … mehr erfahren – wie das Speichern von Notfall- und Medikationsdaten auf den Gesundheitskarten (NFDMNotfalldaten eines Versicherten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werde… … mehr erfahren und eMPDigitales Verzeichnis der Medikamente eines Patienten … mehr erfahren) oder die elektronische Patientenakte (ePA) – im Jahr 2021 ihren Weg in den Praxis- und Klinikalltag finden.
Krankenhauszukunftsfonds und Telematikinfrastruktur als DUO DIGITALE der Klinikentwicklung
Das Jahr 2021 bietet das zeitliche Zusammenspiel der Einführung der Telematikinfrastruktur in den Krankenhäusern mit den finanziellen Fördermöglichkeiten, die sich aus dem KrankenhauszukunftsgesetzGesetz zur finanziellen Förderung der Digitalisierung von Krankenhäusern … mehr erfahren ergeben. Als Klinikmanager muss man diese Kombi-Chance aber richtig interpretieren – sonst geht man am Ende nicht nur leer aus, sondern zahlt sogar drauf.
Die Rahmenbedingungen für die Finanzierung von Digitalisierungsvorhaben über den Krankenhauszukunftsfonds sind so gestrickt, dass die Entwicklung von Prozessen gefördert werden, die auf einer funktionierenden TI-Infrastruktur innerhalb des Hauses basieren. Interoperabilität und TI-Fundierung sind die Grundvoraussetzungen für Projekte, die gefördert werden wollen. Insellösungen oder TI-inkompatible Projekte haben damit schlechte Karten.
Die erste Jahreshälfte 2021 ist vor dieser Kulisse aus TI-Einführung und KHZG-Förderung der ideale Zeitraum, sich gründlich mit der Digitalisierung von Prozessen im Krankenhaus – von der Zuweisung über die Aufnahme, die Behandlungsdokumentation und das Entlassmanagement bis zur Überleitung – zu beschäftigen. Der Mix aus Telematikinfrastruktur und Krankenhauszukunftsgesetz liefert dafür mehrere Argumente:
1. Neue Aufgaben – neue Prozesse
Die Einführung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur – wie der elektronischen Patientenakte (ePA) oder die Speicherung der Notfall- und Medikationsdaten auf den elektronischen Gesundheitskarten (eGKChipkarte für die Identifikation der Versicherten innerhalb der Telematikinfrastruktur … mehr erfahren) – bringt für die Krankenhäuser prozessuale Veränderungen mit sich. Das Schreiben von Daten auf Gesundheitskarten zum Beispiel existiert dort bislang nicht als Prozess. Wer das an welcher Stelle mit welchen Geräten übernimmt, muss geplant und umgesetzt werden. Die Telematikinfrastruktur fragt übrigens nicht, ob das in die bestehenden Abläufe passt – sie bringt diese neuen Anforderungen einfach mit sich.
2. Die Zeit ist vorhanden
Dem Gesetz zufolge müssten nicht nur die ambulanten, sondern auch die stationären Bereiche von Krankenhäusern bereits an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein. Das ist allerdings – aus verschiedenen Gründen – nur in wenigen Häusern der Fall. Im Oktober wurde durch das Bundesgesundheitsministerium klargestellt, dass die im Gesetz genannte finanzielle Sanktionierung in Höhe von einem Prozent der Erstattungssumme erst um 01.01.2022. in Kraft treten wird. Dadurch haben Kliniken Zeit gewonnen, die mit der Einführung der TI-Anwendungen notwendig werdenden Anpassungen der Arbeitsprozesse auf den Stationen für den ärztlichen und den pflegerischen Bereich gründlich zu planen und die Betroffenen einzubeziehen. Anders ausgedrückt: Wenn man es schon machen muss, kann man es jetzt auch gründlich machen. (Betonung allerdings auf JETZT – sonst: siehe viertens…)
3. Das Geld ist da
Natürlich ist niemals wirklich genügend Geld da. Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZGGesetz zur finanziellen Förderung der Digitalisierung von Krankenhäusern … mehr erfahren) allerdings ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten, die Digitalisierungsprozesse im eigenen Haus finanziell fördern zu lassen. Nicht jedes Vorhaben kann auf diese Art finanziert werden, und bei weitem nicht jedes Projekt ist den Kriterien nach förderfähig. Insbesondere jedoch bei Fokussierung auf die Themen, die sich mit der Einführung der TI-Anwendungen verbinden – die Digitalisierung von Aufnahme- und Entlassprozessen beispielsweise – sind Krankenhausmanager auf der sicheren Seite. Der Grund: Diese Themen müssen ohnehin angeschoben werden, denn sonst – siehe viertens…
4. Die Peitsche zum Zuckerbrot: Wer nicht digitalisiert, muss zahlen
Funktionieren Veränderungen im Gesundheitswesen tatsächlich nur über Androhung von Nachteilen? Auch das 3-Milliarden-Zückerli aus dem Bundestopf, das durch die Länder bis auf 4,3 Milliarden versüßt werden kann, hat einen bitteren Sanktions-Beigeschmack: Krankenhäuser, die bis 2024 nicht nachweislich Prozesse auf Basis der Telematikinfrastruktur digitalisiert haben, werden ab dem 01. Januar 2025 mit Erstattungsabzügen gestraft. Mit der Verabschiedung des KHZG wurde in Paragraf 5 des Krankenhausentgeltgesetzes ein neuer Absatz 3h eingefügt, der besagt:
„(3h) Die Vertragsparteien … vereinbaren für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählte digitale Dienste bereitstellt.“
Die Dienste, von denen in diesem Sanktionsparagrafen die Rede ist, stehen mit diesen Merkmalen im Gesetz:
Nummer 2: die Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement, die einen digitalen Informationsaustausch zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsempfängern sowie zwischen den Leistungserbringern, den Pflege- oder Rehabilitationseinrichtungen und den Kostenträgern vor, während und nach der Behandlung im Krankenhaus ermöglichen,
Nummer 3: die Einrichtung einer durchgehenden, strukturierten elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen sowie die Einrichtung von Systemen, die eine automatisierte und sprachbasierte Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen unterstützen,
Nummer 4: die Einrichtung teil- oder vollautomatisierter klinischer Entscheidungsunterstützungssysteme, die klinische LeistungserbringerPersonen, Institutionen und deren Verbände, die Versicherte mit bestimmten Gesundheitsleistungen ve… … mehr erfahren mit dem Ziel der Steigerung der Versorgungsqualität bei Behandlungsentscheidungen durch automatisierte Hinweise und Empfehlungen unterstützen,
Nummer 5: die Einrichtung eines durchgehenden digitalen Medikationsmanagements zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit, das Informationen zu sämtlichen arzneibezogenen Behandlungen über den gesamten Behandlungsprozess im Krankenhaus zur Verfügung stellt; zu diesen Einrichtungen zählen auch robotikbasierte Stellsysteme zur Ausgabe von Medikation,
Nummer 6: die Einrichtung eines krankenhausinternen digitalen Prozesses zur Anforderung von Leistungen, der sowohl die Leistungsanforderung als auch die Rückmeldung zum Verlauf der Behandlung der Patientinnen und Patienten in elektronischer Form mit dem Ziel ermöglicht, die krankenhausinternen Kommunikationsprozesse zu beschleunigen.
Um nun zu verdeutlichen, warum die Beschäftigung mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) nicht ohne die gründliche Beschäftigung mit der Telematikinfrastruktur (TISicheres digitales Netz des deutschen Gesundheitswesens … mehr erfahren) und ihren Anwendungen bis hin zur elektronischen Patientenakte (ePA) auskommt, hier nun das letzte Stück Originaltext aus dem Gesetz. Dessen Paragraf 19 hat einen Absatz 3, der besagt:
Bei den obenstehenden Maßnahmen „sind im Rahmen der geförderten Strukturen Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen.“
Für Krankenhausmanager bedeutet diese siamesische Zwillingschaft aus Krankenhauszukunftsfonds und Telematikinfrastruktur, dass sie die Leute, die sie mit dem einen Thema beschäftigen, idealerweise auch mit dem zweiten Thema beschäftigen sollten. Ansonsten sind statt Synergien und der vom Gesetzgeber gewünschten Einführung der TI-Anwendungen in die tägliche Arbeitspraxis Mehrfachaufwände und der hausinterne Kampf um knappe Mittel programmiert. Im schlimmsten Fall steht sogar die Förderfähigkeit des Projekts auf dem Spiel – vor allem dann, wenn die Verkäufer der beteiligten Dienstleister leichthin versprechen, die TI-Kompatibilität ihrer Lösungen in absehbarer Zeit anbieten zu können, sich dies aber im weiteren Verlauf des Projekts als sehr aufwendig herausstellt. Dann hat die Klinik die Wahl zwischen dem Bezahlen des Zusatzaufwands oder dem Verzicht auf die Förderung.
Von Insellösungen zum Informationsfluss
Mit Blick auf die in den kommenden Jahren verpflichtend einzuführenden Anwendungen aus der obenstehenden Liste gilt aber sowohl für TI-Einführungsprojekte als auch für KHZG-Förderprojekte (die natürlich ab sofort nur noch integriert gedacht und geplant werden): Im Mittelpunkt der gedanklichen Beschäftigung dürfen nicht Technik und einzelne Lösungen stehen – so interessant und zukunftsweisend sie auch erscheinen mögen – sondern die Prozesse, der Informationsfluss, dem all diese Maßnahmen dienen sollen. Von der Zuweisung über die Aufnahme und die Behandlungsdokumentation bis hin zum Entlassmanagement und den Überleitungsprozessen. Das spricht für eine integrierte Digitalisierungs-Arbeitsgruppe im Krankenhaus, die gemeinsam sowohl die Einführung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur als auch die Planung von Projekten vorantreibt, die auf der Basis des Krankenhauszukunftsgesetzes gefördert werden können. Die Leute in dieser Arbeitsgruppe müssen dann die Zeit und die Ressourcen bekommen, sich über Silogrenzen hinweg mit den Prozessen zu befassen – und sie müssen das dürfen.
Für Krankenhausleitungen in Deutschland bedeutet die Gleichzeitigkeit von TI-Einführung und KHZG-Förderung im Jahr 2021: Eine geeignetere Zeit, die Digitalisierung der Prozesse im eigenen Haus gründlich, konsequent, selbstbestimmt und mit finanzieller Unterstützung voranzutreiben, wird es für Klinikmanager in Deutschland vermutlich nicht geben.
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